Der Vollstreckungsbescheid

Der Vollstreckungsbescheid kann als zweiter Schritt im gerichtlichen Mahnverfahren beantragt werden. Er kommt einem Urteil gleich und ist somit ein echter Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO.

Voraussetzungen

Voraussetzung für den Vollstreckungsbescheid ist ein wirksam erlassener und zugestellter Mahnbescheid. Zudem müssen seit Zustellung des Mahnbescheides zwei Wochen verstrichen sein, bevor ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden kann.

Fallen für den Vollstreckungsbescheid Gerichtsgebühren an?

Nein – für den Vollstreckungsbescheid fallen keine weiteren Gerichtsgebühren an.

Wirkungen des Vollstreckungsbescheides

Der Vollstreckungsbescheid hat im Wesentlichen folgende Wirkungen:

  • Berechtigung zur Zwangsvollstreckung (z.B. Lohn-/Kontopfändung) oder Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher
  • Sicherung Ihrer Forderung für 30 Jahre (siehe Verjährung)
 
 

Hotline für Fragen zum Mahnverfahren:

030 2178 2176

Montag bis Freitag: 8:00 bis 18:00 Uhr