Der Vollstreckungsbescheid kann als zweiter Schritt im gerichtlichen Mahnverfahren beantragt werden. Er kommt einem Urteil gleich und ist somit ein echter Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO.
Voraussetzung für den Vollstreckungsbescheid ist ein wirksam erlassener und zugestellter Mahnbescheid. Zudem müssen seit Zustellung des Mahnbescheides zwei Wochen verstrichen sein, bevor ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden kann.
Nein – für den Vollstreckungsbescheid fallen keine weiteren Gerichtsgebühren an.
Der Vollstreckungsbescheid hat im Wesentlichen folgende Wirkungen:
030 2178 2176
Montag bis Freitag: 8:00 bis 18:00 Uhr