Vejährungsfristen
Geldforderungen unterliegen der Verjährung. Das heißt, dass nach einer bestimmten Zeit der Schuldner die Zahlung verweigern darf. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die verschiedenen Verjährungsfristen.
Grundsatz: Regelmäßige Verjährungsfrist (3 Jahre)
Die regelmäßige Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) gilt für alle gewöhnlichen Ansprüche, solange keine Ausnahmeregelung besteht. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und endet mit Ablauf des 31.12. des dritten darauf folgenden Jahres.
Die Verjährungsvorschriften des BGB (§§ 194 ff. BGB) wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (die „Schuldrechtsreform“) geändert. So wurde die Regelverjährung von 30 Jahren verkürzt auf drei Jahre; Hemmung und Neubeginn (früher Unterbrechung) sind neu geregelt. Die Neufassung gilt seit dem 1. Januar 2002. Die Überleitungsvorschrift enthält Art. 229 § 6 EGBGB.
Die Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).
Wichtige Fälle davon abweichender Fristen (sowohl von der Länge der Verjährungsfrist als auch vom Beginn derselben):
- Mängelansprüche beim Kauf verjähren in fünf Jahren bei einem Bauwerk, in zwei Jahren bei allen übrigen Fällen (insbesondere bei beweglichen Sachen) (§ 438 BGB).
- Mängelansprüche beim Werkvertrag verjähren bei einem Bauwerk in fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB); bei Werkleistungen, die auf Herstellung, Wartung oder Veränderung (z. B. Reparatur) einer Sache gerichtet sind, in zwei Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB); im übrigen in drei Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB).
- Beim Reisevertrag verjähren Ansprüche des Reisenden in zwei Jahren (§ 651g Abs. 2 BGB).
- Beim Mietvertrag verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache und des Mieters wegen Aufwendungen in sechs Monaten; die Frist beginnt für den Vermieter ab Übergabe der Mietsache, für den Mieter ab Beendigung des Mietverhältnisses (§ 548 BGB).
- Bei gewerblichen Transportverträgen nach §§ 407 ff. HGB verjähren Ansprüche in einem Jahr (§ 439 Abs. 1 S. 1 HGB). Sofern vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten des Schuldners in Bezug auf Schäden am Transportgut oder bei Verspätungsschäden vorliegt, beträgt die Verjährungsfrist (nur) hierzu abweichend davon drei Jahre (§ 439 Abs. 1 S. 2 HGB). Für den Umzugsvertrag, den Vertrag über multimodalen Verkehr (Multimodalvertrag, § 452 HGB), den Speditionsvertrag und den Lagervertrag gelten diese Fristen ebenfalls.
Hotline für Fragen zum Mahnverfahren:
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