Verjährung von Forderungen

Geldforderungen unterliegen der Verjährung. Das heißt, dass nach einer bestimmten Zeit der Schuldner die Zahlung verweigern darf.

Wann eine Forderung verjährt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich (siehe Verjährungsfristen). Als Grundsatz gilt im deutschen Recht jedoch die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt für alle gewöhnlichen Ansprüche, solange keine Ausnahmeregelung besteht. Für das aktuelle Jahr 2017 bedeutet die regelmäßige Verjährungsfrist, dass Ansprüche, welche im Jahr 2014 entstanden sind, in diesem Jahr geltend gemacht werden müssen. Der Mahnbescheid hat verjährungshemmende Wirkung, was zur Folge hat, dass für die Dauer des Mahnverfahrens die Verjährung nicht weiterläuft. Beantragen Sie auf Grundlage des Mahnbescheides einen Vollstreckungsbescheid, verlängert sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre.

Es genügt, wenn der Mahnbescheid noch vor dem Eintritt der Verjährung beantragt wird, solange der Mahnbescheid kurz darauf dem Schuldner zugestellt wird (§ 167 ZPO).

Beginn der Verjährung

Auch der Beginn der Verjährung ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Bei der Regelverjährung beginnt die Verjährung dem Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Sie endet dann mit Ablauf des 31.12. des dritten Folgejahres.

Weitere Voraussetzung für den Beginn der Verjährung ist zudem, dass Sie Kenntnis von dem Anspruch haben.

Fachtermini Verjährung

Im deutschen Verjährungfrist sind insbesondere folgende Begriffe zu unterscheiden:

  • Die Hemmung der Verjährung ist als Pausieren der Vejährung zu verstehen. Im Mahnverfahren ist die Verjährung für 6 Monate ab Zustellung des Mahnbescheides gehemmt. In dieser Zeit muss also ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden.
  • Demgegenüber beginnt bei einem Neubeginn (früher: "Unterbrechnung") der Verjährung die Verjährung erneut.
    Bspw. beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt oder bei Durchführung einer gerichtlichen Vollstreckungshandlung.
 
 

Hotline für Fragen zum Mahnverfahren:

030 2178 2176

Montag bis Freitag: 8:00 bis 18:00 Uhr